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Der Arbeitsvertrag Essenziell im Arbeitsleben

Unabkömmlich für jede rechtswirksame Einstellung als Arbeitnehmer ist die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages. Dieser regelt Dinge wie das Tätigkeitsfeld, die Arbeitszeit, das Gehalt und den Urlaubsanspruch. Zudem finden sich im Arbeitsvertrag auch Informationen zu den Kündigungsfristen und anderen betrieblichen Regelungen.

Ein Arbeitsvertrag kann neben diesen gesetzlichen Vorgaben auch individuelle Absprachen beinhalten. Welche Arten von Arbeitsverträgen inklusive Klauseln es gibt, was bei der Erstellung zu beachten ist und warum ein Anwalt für Arbeitsrecht im Rahmen einer Vertragsprüfung eine wichtige Rolle spielen kann, erklären wir von Kanzlei Rabe Kirsche & Kollegen aus Leipzig Ihnen hier.

Welche Arten von Arbeitsverträgen gibt es?

Egal, ob als Festangestellter, Teilzeitkraft oder Freiberufler – in jeder sachgemäßen und offiziellen Anstellung wird von Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Art Arbeitsvertrag unterschrieben. Dieser unterscheidet sich je nach abzuschließendem Arbeitsverhältnis in Form und Inhalt.

Unter anderem die folgenden Arten von Arbeitsverträgen gibt es auf dem deutschen Arbeitsmarkt:

  • Befristeter oder unbefristeter Vertrag
  • Projektbezogener Vertrag
  • Aushilfsvertrag oder Vertrag für geringfügige Beschäftigung
  • Vertrag für freie Mitarbeit
  • Praktikantenvertrag

Was ist bei der Erstellung zu beachten?

Für den Arbeitgeber gilt, dass er dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem Start der Tätigkeit einen schriftlichen Arbeitsvertrag zur Unterschrift vorlegen muss. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Arbeitsverhältnis auch nur mündlich abgesprochen werden.

In der Erstellung des Vertrages sind Arbeitgeber formfrei, haben sich jedoch an bestimmte inhaltliche Vorschriften zu halten, die bei Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit führen können. Diese Inhaltsvorschriften finden Sie im nächsten Abschnitt.

Gibt es unwirksame Klauseln?

Wenngleich das deutsche Gesetz Inhaltsvorschriften für die Vertragserstellung formuliert hat, nutzen Arbeitgeber hin und wieder nicht wirksame Klauseln. Diese können unter anderem sein:

  • Überstunden werden nur mit dem Gehalt abgegolten
  • Vertragsstrafen überschreiten ein Bruttomonatsgehalt
  • Fortbildungskosten sind nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen
  • Schwangerschaftsverbot

Ein Anwalt unserer Kanzlei in Leipzig prüft in Ihrem individuellen Fall, inwiefern die oben genannten Klauseln zur Unwirksamkeit Ihres Arbeitsvertrages führen können.

Was sollte in einem Vertrag enthalten sein?

Neben der vom Gesetzgeber festgelegten, obligatorischen Schriftform sollte ein Vertrag nach § 2 Nachweisgesetz (NachwG) die folgenden Bausteine enthalten:

  • Name und Anschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Beginn und Dauer der Tätigkeit (letzteres bei Befristung)
  • Arbeitsort
  • Benennung der Tätigkeit
  • Arbeitszeit
  • Urlaub
  • Gehalt
  • Kündigungsfristen nach Tarif oder individuell vereinbart
  • Ort, Datum und Unterschrift beider Parteien

Die folgenden Punkte sind inhaltlich kein Muss, aber möglich:

  • Hinweis zur Befristung und Probezeit
  • Geheimhaltungspflicht
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Hinweise zu Krankmeldungen, Arbeits­unfähigkeit­sbescheinigungen und Ähnlichem

Warum Sie einen Anwalt zurate ziehen sollten!

Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet – ein Arbeitsvertrag bedeutet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechte und Pflichten, die nicht unbedeutend sind. Aus diesem Grund lohnt sich der geschulte Blick eines Anwaltes, der Sie unterstützt und etwaige unwirksame Klauseln oder Stolperfallen ausschließt. Besonders dann, wenn ein Arbeitsvertrag individuell gestaltet wird und Unternehmens- oder Arbeitnehmer-spezifische Klauseln beinhalten soll, empfiehlt sich die Vertragsprüfung eines Anwaltes.

Auf diesem Wege umgehen beide Parteien zukünftige Rechtsstreitigkeiten. Nehmen Sie mit unseren Anwälten für Arbeitsrecht in Leipzig bei Fragen jederzeit Kontakt auf!

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