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Scheinselbst­ständigkeit bei freien Mitarbeitern: wichtige Information aus dem Arbeitsrecht

In unserer Kanzlei Rabe Kirsche & Kollegen erleben wir es immer wieder, dass Mandanten uns zum Thema Scheinselbstständigkeit konsultieren. Es handelt sich dabei um eine Zusammenarbeit, die auf Basis freier Mitarbeit angelegt wurde, faktisch jedoch ein Anstellungsverhältnis mit all den daraus resultierenden Rechten und Pflichten darstellt. Die Scheinselbstständigkeit wird manchmal geplant, oft aber durch mangelnde Kenntnisse der Beteiligten generiert. Doch auch im Arbeitsrecht schützt Unwissenheit vor Strafe nicht. Hier haben wir im kompakten Überblick das Wichtigste zur Scheinselbstständigkeit für Sie zusammengestellt. Bei Fragen sind wir gerne persönlich für Sie da.

Das Wesen der Scheinselbstständigkeit

Was Selbstständigkeit genau ist, ist oft sehr schwammig definiert. Für eine konkrete Einschätzung ist immer der jeweilige Einzelfall wichtig. Das Arbeitsrecht gibt uns jedoch wichtige Hinweise in Bezug auf die Selbstständigkeit.

So definiert § 611a des BGB den Arbeitsvertrag folgendermaßen: „Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.“ Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass jemand, der selbstständig arbeitet und nicht arbeitsvertraglich gebunden ist, an folgenden Merkmalen erkannt werden kann:

  • nicht nur einen Auftraggeber
  • selbst keine Angestellten
  • wirtschaftlich nicht vom Auftraggeber abhängig

Konsequenzen der Scheinselbstständigkeit

Bei Scheinselbstständigkeit wird den Auftraggebern und freien Mitarbeitern vor allem vorgeworfen, absichtlich die bei einem Anstellungsverhältnis verpflichtenden Beiträge zur Sozialversicherung zu unterschlagen. Die Sanktionen des Gesetzgebers sind daher nicht selten hoch. Das gilt vor allem für den Arbeitgeber, denn der freie Mitarbeiter wird als Angestellter mit allen Rechten wie Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eingestuft und der Arbeitgeber hat die fällige Sozialversicherung im Nachhinein zu begleichen. Es ist daher ratsam, wenn vor einer freien Mitarbeit dem Auftraggeber bescheinigt wird, dass es sich um keine Scheinselbstständigkeit handelt.

Haben Sie Fragen zum Thema Scheinselbstständigkeit? In unserer Kanzlei in Leipzig sind wir gerne für Sie da!

Unser Service für Sie!

Die Rechtsanwaltskanzlei Rabe Kirschen & Kollegen in Leipzig bietet Mandanten eine rechtsübergreifende Beratung und Vertretung – vom Arbeitsrecht über Verkehrsrecht bis hin zum Strafrecht und Versicherungsrecht. Zudem können sie bei dringenden Fällen eine Notfallnummer wählen, die rund um die Uhr besetzt ist. In Borsdorf, Connewitz, Engelsdorf, Eutritzsch, Gohlis, Großpösna, Grünau, Günthersdorf, Hartmannsdorf, Liebertwolkwitz, Lindenau, Lindenthal, Markkleeberg, Markranstädt, Naunhof, Paunsdorf, Plagwitz, Probstheida, Rackwitz, Radefeld, Schkeuditz, Taucha, Wiederitzsch, Wahren sowie darüber hinaus sieht die Kanzlei es als Verpflichtung, die Rechte ihrer Mandanten zu wahren, deren berechtigte Ansprüche durchzusetzen und Ziele zu verwirklichen.

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